Ortsübliche Vergleichsmiete
Was ist Ortsübliche Vergleichsmiete?
Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete handelt es sich um Mieten, die im gleichen Ort in den letzten Jahren gezahlt worden sind bzw. bezahlt werden. Dies ist eine mögliche Grundlage einer Mieterhöhung. Der Vermieter kann die vorgenommene Mieterhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete begründen.
Im § 558 BGB „Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete“ wird vom Gesetzgeber definiert, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen um die Miete über diesen Weg zu erhöhen.
Öffentlicher Glaube (Grundbuch)
Was ist einen Öffentlicher Glaube (Grundbuch)?
Der öffentliche Glaube beschreibt die Vermutung der Richtigkeit von Eintragungen in bestimmten Urkunden oder öffentlichen Registern. In der Immobilienbranche ist das wichtigste öffentliche Register das Grundbuch, welches öffentlichen Glauben genießt. Man darf allgemein davon ausgehen, dass die Eintragungen von Rechten oder gelöschten Rechten richtig sind.
Die hier geltenden Gesetze sind im BGB unter den §§ 891-893 zu finden.
Offene Selbstfinanzierung
Was ist die Selbstfinanzierung?
Die offene Selbstfinanzierung ist ein Instrument im Rahmen der Eigenfinanzierung. Sie beinhaltet, dass Unternehmen im ersten Schritt Gewinne einbehalten, um diese im zweiten Schritt ihrer Gewinnrücklage zuzuführen. Man spricht in dem Zusammenhang bei der offenen Selbstfinanzierung alternativ auch von der Gewinnthesaurierung. Eine wichtige Folge der offenen Selbstfinanzierung und der Zuführung der Gewinne zu den Gewinnrücklagen ist, dass sich das Eigenkapital erhöht. Wichtig zu wissen es, dass die offene Selbstfinanzierung in der Bilanz ausgewiesen wird, nämlich unter den Gewinnrücklagen.